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SCHAFKLASSIFIZIERUNG - ZURICHTUNG

Zurichtnorm

Bei der Zurichtung der Schafe- und Lämmerschlachtkörper orientiert sich die Klassifizierungsdienste der Österreichischen Fleischkontrolle an den Vorschlägen der Agrarmarkt Austria.

Folgende Teile des Schlachtkörpers müssen nach dem Ausweiden, Ausbluten und Enthäuten vom Schlachtbetrieb entfernt werden:

  • Der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch
  • Die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße zwischen Kniegelenk und Mittelhand, Hinterfüße zwischen Hessegelenk und Mittelfuß abgesetzt
  • Die Haut, jedoch so, dass bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt
  • Die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Schwanz, abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel
  • Das Euter, die Geschlechtsorgane

Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass folgende Teile nicht entfernt werden:

 

  • das gesamte Oberflächenfett
  • das Brustkernfett
  • die Nieren
  • das Nierenfett

Wenn der Klassifizierungsdienst Verstöße gegen die Zurichtnormen feststellt, werden diese für jedes einzelne Tier im laufenden Klassifizierungsprotokoll schriftlich festgehalten.

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