SCHAFKLASSIFIZIERUNG - ZURICHTUNG
Zurichtnorm
Bei der Zurichtung der Schafe- und Lämmerschlachtkörper orientiert sich die Klassifizierungsdienste der Österreichischen Fleischkontrolle an den Vorschlägen der Agrarmarkt Austria.
Folgende Teile des Schlachtkörpers müssen nach dem Ausweiden, Ausbluten und Enthäuten vom Schlachtbetrieb entfernt werden:
- Der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch
- Die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße zwischen Kniegelenk und Mittelhand, Hinterfüße zwischen Hessegelenk und Mittelfuß abgesetzt
- Die Haut, jedoch so, dass bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt
- Die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Schwanz, abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel
- Das Euter, die Geschlechtsorgane
Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass folgende Teile nicht entfernt werden:
- das gesamte Oberflächenfett
- das Brustkernfett
- die Nieren
- das Nierenfett
Wenn der Klassifizierungsdienst Verstöße gegen die Zurichtnormen feststellt, werden diese für jedes einzelne Tier im laufenden Klassifizierungsprotokoll schriftlich festgehalten.