Rinderklassifizierung - Zurichtung
Die Zurichtung ist laut VO von den Klassifizierungsdiensten zu kontrollieren.
Folgende Teile des Schlachtkörpers müssen nach dem Ausweiden, Ausbluten und Enthäuten vom Schlachtbetrieb entfernt werden:
- Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt
- Organe der Brust- und Bauchhöhle die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskel
- die Nieren, das Nierenfettgewebe und Beckenfettgewebe
- das Saumfleisch und der Nierenzapfen
- der Schwanz
- das Rückenmark
- das Sackfett, Euterfett
- das Oberschalenkranzfett
- die Stichstelle am Hals (Halsfett)
Folgende Teile dürfen nicht entfernt werden:
- das Halsfleisch
- das Brustkernfett
- das Fett der Brusthöhle
- der Bauchrand (Hosenträgerschnitt)
- der Bauchlappen
- das Leistenfett
- das Oberflächenfett
Zurichtnormverstöße werden auf dem Schlachtprotokoll bzw. auf den Schlachtabrechnungen protokolliert.
Legende - Zurichtnormverstöße - Rind