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Rinderklassifizierung - Zurichtung

Die Zurichtung ist laut VO von den Klassifizierungsdiensten zu kontrollieren.


Folgende Teile des Schlachtkörpers müssen nach dem Ausweiden, Ausbluten und Enthäuten vom Schlachtbetrieb entfernt werden:

  • Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt
  • Organe der Brust- und Bauchhöhle die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskel
  • die Nieren, das Nierenfettgewebe und Beckenfettgewebe
  • das Saumfleisch und der Nierenzapfen
  • der Schwanz
  • das Rückenmark
  • das Sackfett, Euterfett
  • das Oberschalenkranzfett
  • die Stichstelle am Hals (Halsfett)

 

Folgende Teile dürfen nicht entfernt werden:

  • das Halsfleisch
  • das Brustkernfett
  • das Fett der Brusthöhle
  • der Bauchrand (Hosenträgerschnitt)
  • der Bauchlappen
  • das Leistenfett
  • das Oberflächenfett

Zurichtnormverstöße werden auf dem Schlachtprotokoll bzw. auf den Schlachtabrechnungen protokolliert.

Legende - Zurichtnormverstöße - Rind

 

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